Montag, 2. September 2013

LTO: "Die Kanzlei der Zukunft muss auf Vielfalt setzen"

In der Legal-Tribune-Online findet sich heute ein Interview mit Dr. Nina Althoff und Aliyeh Yegane Arani mit dem Titel "Die Kanzlei der Zukunft muss auf Vielfalt setzen ".

Im Artikel werden Seminare zu Diversity-Kompentenz für Anwaltskanzleien beworben. Das Interview ist insoweit bemerkenswert, als dass er außer Schlagworten und Floskeln keinerlei belastbaren Inhalt hat. 

Interview ohne belastbare Aussagen

Unglaublich nichtssagend sind schon die hervorgehobenen Zitate im Artikel: 
  "Neue Mandanten zielgruppenorientiert akquirieren"
"Kanzleimaßnahmen sollten ein Bekenntnis zu Vielfalt darstellen"
"Diversity ist entscheidend beim Wettbewerb um qualifiziertes Personal"
Auf die Frage ob es belastbares Zahlenmaterial darüber gibt, ob und inwieweit mit Diversity-Maßnahmen, wenn sie in Anwaltskanzleien umgesetzt werden, auf Mandatierungen, Umsätze und Gewinne Auswirkung hat, antwortet Frau Dr. Althoff wie folgt:
" Im zunehmenden Wettbewerb um hoch qualifiziertes Personal verschaffen sich Kanzleien mit Diversity Management Vorteile gegenüber Mitbewerbern. So hat die Zukunftsstudie des DAV gezeigt, dass junge Anwältinnen im Schnitt besser qualifiziert sind als ihre Kollegen. Kanzleien tun also gut daran, attraktive Arbeitsbedingungen für Frauen zu schaffen. Es hat sich auch gezeigt, dass monokulturelle Kanzleien weniger flexibel auf Veränderungen auf dem Rechtsberatungsmarkt reagieren können. Diversity Management verhindert Diskriminierungen, verbessert die Chancengleichheit und macht die Vielfalt der Beschäftigten für den Unternehmenserfolg nutzbar. Nicht zuletzt achten die internationale Mandantschaft und auch die öffentliche Hand bei der Kanzleiauswahl zunehmend auf Diversity."
Sie hätte die Frage ebenso gut kurz und bündig verneinen können, aber nun gut, Juristen reden halt gerne.

Falsche Behauptung

Bemerkenswert ist auch die Behauptung, dass die Zukunftsstudie des Deutschen Anwaltsvereins gezeigt habe, dass junge Anwältninnen im Schnitt besser qualifiziert seien als ihre männlichen Kollegen.

Tatsächlich findet sich diese Behauptung in der Studie nicht. Belegt wird diese Behauptung auch nicht durch Statistiken der Landesjustizprüfungsämter, beispielsweise hier des Bayerischen.

In Wirklichkeit haben Frauen keine besseren Noten als Männer. Im Aufsatz von Abele und Heismann, JURA 2007, S. 902 findet sich diese Aussage:
"Männer und Frauen unterschieden sich wiederum nicht in ihren Leistungen"
 Abele/Heismann veröffentlichten zudem Daten über die Tätigkeitssituation junger männlicher und weiblicher Juristen drei Jahre nach dem ersten Staatsexamen: 

Frauen fanden sich zu 13 Prozent in der Verwaltung und zu 16 Prozent in der Justiz wieder. 
Männer hingegen fanden sich nur zu 10 Prozent in der Verwaltung und zu 2 Prozent in der Justiz wieder.

Die Aufnahme in den öffentlichen Dienst ist indes nicht den besseren Noten geschuldet, sondern auch der Tatsache, dass mittlerweile alle Bundesländer Gleichstellungsgesetze haben, wonach Frauen in Bereichen, in denen sie bislang unterrepräsentiert sind, bei gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen sind. Die einzelnen Gesetze finden sich unter anderem hier.

Das Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern formuliert dies in Artikel 8 beispielsweise wie folgt:

"Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg

(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
1.
bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sowie von Stellen für die Berufsausbildung,
2.
bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen
 zu erhöhen.

(2) Bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen."

Schade, dass auch juristische Fachmagazine mittlerweile der Mähr von der besser qualifizierten Frau ohne diese zu hinterfragen folgt und Gender- und Diversitytheorien ein Forum bietet.

Sonntag, 1. September 2013

Porno-Economics: Porno, Feminismus und Impotenz

Captain Capitalism hat hier einen - wie ich finde sehr überzeugenden - Artikel über die zwischenmenschlichen Auswirkungen von frei verfügbaren erotischen Angeboten verfasst.

Er zitiert einen Artikel einer amerikanischen Bloggerin, die sich hier darüber beschwert, dass Pornos in Männern unrealistische Erwartungen an Frauen erwecken, so dass diese weniger Lust auf Frauen haben, und sich nicht mehr so stark wie früher um diese bemühen.

Nach Einschätzung von Captain Capitalism ersetzt der Pornokonsum den Geschlechtsverkehr mit echten Partnerinnen, was dazu führt, dass sich diese tatsächlich weniger um Frauen bemühen. Zur Veranschaulichung bringt er folgendes Beispiel:

So let's do a little experiment and play "Amateur Economist."  Specifically, I want you to think of it in terms of a business-customer relationship.  Take the crassness out of it.  Take the sex out of it.  I want you to treat it as a genuine economic problem.

You are an economist at a high end consulting firm and a client comes in.  She is the CEO of "GS" (General Sex, a spin off of GE) the sole supplier of sex in the country.  Her sales are down, despite it being a monopoly.  After some market research she sees there is a new substitute good being offered by another firm, Pron Enterprises.  Pron Enterprises does not offer sex, but a substitute good.  So when men are looking for sex here are their two choices:

General Sex- Go to the bars, hit on girls.  Buy a bunch of drinks.  Repeat for several nights over the course of weeks.  Get some numbers, go out on several dates, and after a month of hard work, and about $1,000 in social expenses you get to have sex.

Pron Enterprises - Go home, spend 5 minutes on the internet, done.

The CEO of GS wants to know how to increase her sales!

"How or how Mr/Ms. Economist do I do this?!"
 Kurz frei übersetzt:
Machen wir ein kleines Gedankenexperiment und spielen Amateur- Unternehmensberater. Betrachten wir Pornokonsum aus der Angebots- und Nachfrageperspektive. Werturteile sollen außen vor bleiben. Betrachten wir Pornokonsum von Männern aus einer wirtschaftlichen Perspektive:
Sie sind Wirtschaftswissenschaftler in einem hervorragenden Beratungsunternehmen und eine Kundin kommt auf Sie zu. Sie ist Vorstandsvorsitzende der Firma "GS" General Sex, einem Tochterunternehmen von General Elektric. GS ist der einziger Anbieter von Sex für Männer. Die Verkaufszahlen des Unternehmens fallen, obwohl es ein Monopol auf Sex hat. Durch Marktvorstand weiß die Vorstandsvorsitzende, dass die PRON- AG, ein Konkurrent von GS, einen Ersatz für Sex für Sex anbietet. Der Ersatzartikel ist zwar kein wirklicher Sex, er kommt dem Original aber sehr nahe.
Wenn Männer also Sex suchen haben sie zwei Möglichkeiten:
1. GS: Die Männer müssen, um Sex erwerben zu können, in Bars und Clubs gehen, und Frauen anmachen. Dies wiederholen sie an mehreren Abenden in der Woche. Wenn sie Glück haben, können sie die Frauen bei mehreren Dates näher kennenlernen, und nach einem Monat harter Arbeit und etwa 1.000 Euro Kosten bekommen sie Sex.
2. PRON-AG: Die Männer gehen heim, gehen für fünf Minuten ins Internet, und ihr Bedürfnis nach Sex ist befriedigt. Das ganze ist kostenlos, und der Bestellvorgang dauert statt einem Monat nur fünf Minuten.
Die Vorstandsvorsitzende von GS möchte von Ihnen wissen, wie sie ihren Umsatz wieder steigern kann!
Nun, dieses kleine Gedankenexperiment zeigt, dass die Ausgangslage für GS nicht ganz einfach ist.

Meiner Einschätzung nach ist die Darstellung des Kennenlernprozesses als Angebots- und Nachfrageverhalten von Mann und Frau ziemlich treffend. Die Singlebörse "ShopAMan" stellt den Markt beispielsweise sehr treffend dar. Frauen müssen hier nur ein Profil einstellen, Männer sich bewerben, erst wenn Frau den Mann in ihren virtuellen Einkaufswagen gelegt hat, darf der Mann sie anschreiben. Selbstverständlich ist das Angebot für Frauen kostenlos, Männer müssen eine kostenpflichtige "Luxus-Mitgliedschaft" erwerben, um Frauen überhaupt anschreiben zu können.

Captain Capitalism führt in seinem Gedankenexperiment nicht mehr aus, was die Unternehmensberatung der Vorstandsvorsitzenden empfiehlt.

Tatsächlich hat die Marketing- und Rechtsabteilung aber schon Schritte einfallen lassen.

Über Lobby-Gruppen versucht sie, das Angebot der PRON-AG zu verbieten. Die Lobby-Gruppen entwarfen bereits vor über 20 Jahren entsprechende Gesetzesentwürfe. Glücklicherweise sind diese Entwürfe derart einseitig und schwammig, dass sie bislang nicht umgesetzt wurden.

Die Marketing-Abteilung ist hingegen deutlich erfolgreicher. Beispiele findet man beispielsweise hier und hier. Die Behauptungen lauten unter anderem:
  1. Das Angebot der PRON-AG macht impotent.
  2. Das Angebot der PRON-AG führt zu Frustration, seelischen und sogar zu gesundheitlichen Beschwerden.
  3. Das Angebot der PRON-AG stumpft Konsumenten ab und macht süchtig.
  4. Das Angebot der PRON-AG führt zu einem falschen Frauenbild

Mittlerweile überlegt die Vorstandsvorsitzende sogar selbst, sich bei der Konkurrentin, der PRON-AG einzukaufen. Erste Feldversuche für feminstische Konkurrenzprodukte zu denen der PRON-AG werden bereits durchgeführt.


Den Marketingslogans von GS ist zuzugestehen, dass mittlerweile serösere Stimmen laut werden, die behaupten, dass zuviel Konsum der Produkte der PRON-AG zu Impotenz führen kann.

Diese weisen jedoch auch darauf hin, dass die Potenzprobleme nur temporär sind:

"It’s very clear the problem for these guys is heavy Internet porn use, because when they stopped, and stayed off porn for an extended period, their erections and desire returned."
Frei übersetzt: Es ist offensichtlich, dass die Probleme dieser Jungs durch sehr hohen Konsum der Produkte der PRON-AG verursacht wurden, denn wenn sie für einige Tage oder wenige Wochen auf den Konsum verzichten, haben sie wieder Spontanerektionen und das normale Begehren nach Frauen.

Bundesverwaltungsgericht: Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Urteil des BVerwG vom 16.05.2013

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2013 entschieden, dass ein Kind, dass von der Mutter über eine anonyme Samenspende im Ausland empfangen wurde, nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Das Urteil findet man hier, die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hier. Kommentiert wurde es bereits hier.

Geklagt hatte eine Frau, welche sich im Jahr 2005 in einer dänischen Samenbank mit Sperma eines anonymen, der Frau unbekannten Samenspenders künstlich befruchten ließ. Sie begehrte vom Land Baden-Württemberg Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Grundsätzlich dient das Gesetz dem Zweck, dem Kind einen Vorschuss auf den vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Unterhalt zu gewähren. Leistungen, die die öffentliche Hand daraufhin gewährt, können anschließend vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden.

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt - meist die Mutter -, mit dem Unterhaltpflichtigen zusammenlebt oder sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, besteht der Anspruch nicht, § 1 Absatz 3 UhVorschG. Das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass der öffentlichen Hand potentiell die Möglichkeit  haben muss, den Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen. Die Mutter hat hierbei gesteigerte Mitwirkungspflichten. Unter anderem das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem öffentlich zugänglichen Urteil vom 13.03.2008 diese beispielhaft aufgeführt.

In der Praxis hat dies zur Folge, dass Frauen, die angeben, den Vater des Kindes nicht zu kennen, weil es im Rahmen eines One-Night-Stands empfangen wurde, Unterhalt nach dem UhVorschG erhalten. Nachprüfbar ist dies in der Regel nicht. Genderama berichtet hier und zitiert einen Artikel in der Berliner Morgenpost vom 01.09.2013.

Hätte die zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht klagende Frau also nicht angegeben, sich in einer dänischen Samenbank befruchten haben zu lassen, sondern einfach nur behauptet, sie sei von einem ihr Unbekannten bei einem One-Night-Stand geschwängert worden, und dies einigermaßen glaubhaft dargestellt, hätte sie Unterhaltsvorschuss erhalten.

Anmerkung

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist Folgendes anzumerken:
Das Urteil ist richtig. Die Mutter erhält für sich und ihr Kind bei entsprechender Bedürftigkeit Arbeitslosengeld 2. Weil die Leistungen für das Kind insoweit schon höher sind als das Kindergeld, und dieses auf das ALG 2 angerechnet wird, erhält die Mutter kein zusätzliches Kindergeld.

Es ist nicht einzusehen, warum eine Frau, die bewusst den Weg der künstlichen Befruchtung mit anonymen Spender in einer Samenbank wählt, stattdessen die höheren Leistungen nach dem UnVorschG erhalten soll. Leidtragender ist in jedem Fall das Kind, dass wahrscheinlich Zeit seines Lebens nicht erfahren wird, wer sein Vater ist. Dass der Samenspender aber möglicherweise ebenfalls Leidtragender des Verhaltens der Mutter sein kann, zeigt folgender Fall:

Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2013

Wie wichtig dies ist, und welchen Stellenwert die Rechtsprechung dem Informationsrecht des Kindes beimisst, zeigt sich beispielsweise im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013, in dem es den Arzt, der die Befruchtung mittels gespendetem Samen durchführte, dazu verurteilte, die Identität des Spenders preiszugeben.

Das OLG Hamm führt hierzu aus:


Könnte in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.05.2013 entschiedenen Fall im Übrigen der Samenspender ausfindig gemacht und seine Vaterschaft festgestellt werden, würde er nach hier vertretener Auffassung auf den Kindesunterhalt haften. Soweit kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat, oder als Vater gilt, weil er mit der Kindsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, § 1592 BGB, wäre der Samenspender gemäß § 1592 Nr. 3 BGB i.V.m § 1600d BGB zum Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB verpflichtet.

Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für ein Kind nicht danach, wie ein Kind gezeugt wurde. Gemäß § 1614 Absatz 1 BGB kann nicht für die Zukunft auf Unterhalt verzichtet werden. Damit kann auch die Mutter im Rahmen eines Vertrages mit der Samenbank nicht auf die Ansprüche des Kindes auf Unterhalt verzichten.

Auch die Samenbank selbst kann im nicht vertraglich gegenüber dem Samenspender auf den Kindesunterhalt verzichten. Denkbar ist lediglich, dass sich der Samenbankbetreiber gegenüber dem Spender verpflichtet, ihn von Unterhaltspflichten freizustellen. Ob der Samenbankbetreiber nach Jahren aber überhaupt noch existiert oder zahlungsfähig ist, ist ungewiss, dieses Risiko trägt der Spender.


FAZ gibt "gefühlter Gleichberechtigung" ein Forum, Fakten interessieren nicht

Die Kunsthistorikerin Christiane Kruse berichtet in der FAZ von der gefühlten Benachteiligung, der sie als Frau im Bewerbungsverfahren um eine Professorinnenstelle ausgesetzt war. Im Artikel "Madame, Sie haben den Job! Oder wartet noch irgendwo ein Mann?" behauptet sie, während des Bewerbungsprozesses auf einen Lehrstuhl für Kunstgeschichte mehrfach männlichen Bewerbern gegenüber benachteiligt worden zu sein.

Zum akademischen Werdegang

Nachdem sie im Jahr 1994 an der Ludwigs-Maximilians-Universität München mit einer Arbeit mit dem Titel "Die Erfindung des Gemäldes. Das erste Jahrhundert der niederländischen Malerei" (abrufbar hier) promoviert wurde, habe sie beschlossen, Professorin zu werden.

Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass diese Arbeit nicht alleine von Kruse erstellt wurde, als Mitautor wird Hans Belting genannt

Die Ausgangssituation sei nach Einschätzung von Frau Prof. Dr. Christiane Kruse denkbar schlecht gewesen: 80 Prozent der Studienanfänger in Kunstgeschichte seien Frauen, 80 Prozent der diese unterrichtenden Professoren Männer.

Im Folgenden arbeitete Frau Prof. Dr. Christiane Kruse als freischaffende Künstlerin, nach der Habitilation war Frau Kruse als Lehrstuhlvertretung an mehreren Universitäten tätig. So weit, so üblich.

Die angebliche Diskriminierung

Frau Kruse zählt mehrere Situationen auf, in denen sie nicht auf einen Lehrstuhl berufen wurde. Das ist nun sehr schade für Frau Kruse. Ihre Schlussfolgerung, es gebe "mangelnde Gleichstellung an den Hochschulen" ist leider nur ein subjektives Empfinden. Es ist bemerkenswert, dass Frau Kruse aus ihrem Einzelfall, ohne offensichtlich sich selbst zu hinterfragen, ob sie denn neben der geforderten wissenschaftlichen Tätigkeit, vergleichbar durch Zahl und Qualität der Veröffentlichungen, auch ausreichende Fähigkeit in der Lehre- und nicht unwichtig- dem Einwerben von Drittmitteln hat, eine allgemein Frauen benachteiligende Situation an Hochschulen unterstellt.

Sie schreibt, ihr Mann habe ihr bestätigt, "professorabel" zu sein. Das ist schön für sie, zeigt aber wiederum, dass Frau Kruse die Grundzüge wissenschaftlichen arbeitens, dass auch einen Beleg für aufgestellte Thesen fordert, nicht beherrscht. Wenn ihre Publikationen von ähnlicher Qualität wie ihr Artikel in der FAZ sind, wundert es nicht , dass sie nicht auf einen Lehrstuhl berufen wurde.

Auch setzt sich Frau Kruse in ihrem Artikel nicht damit auseinander, dass die später auf die Lehrstühle berufenen möglicherweise besser für die zu besetzenden Positionen qualifiziert waren. Wenn sie bei einem Artikel, der die Benachteiligung von Frauen im Berufungsprozess exemplarisch zeigen soll, aber schon nicht in der Lage ist, darzulegen, dass sie trotz besserer Qualifikation nicht berufen wurde, dann zeigt dies, dass sie nicht verstanden hat, dass Gleichberechtigung nicht bedeuten darf, dass, nur weil bisher weniger Frauen als Männer in entsprechenden Positionen tätig sind, jetzt weniger qualifizierte Frauen auf diese Positionen berufen werden müssen.

Rahmenbedingungen

Mit Urteil vom 11.11.1997 (Az. C-409/95) hat der Europäische Gerichtshof bereits vor beinahe zwei Jahrzehnten entschieden, dass Frauen, wenn sie in bestimmten Bereichen - wie hier bei der Besetzung von akademischen Lehrstühlen - unterrepräsentiert sind, nicht automatisch bevorzugt werden dürfen.

Sie müssen mindestens gleiche Qualifikation wie die bewerbenden Männer haben, zudem muss eine Einzelfallprüfung möglich sein, eine automatische Berufung von Frauen ist nicht zulässig. Mit anderen Worten: Die "Gleichstellung" findet ihre Grenze in der "Gleichberechtigung".

Mittlerweile gibt es in der Bundesrepublik Gesetze, das sog. Professorinnenprogramm, mit dem Ziel, die Universtäten durch finanzielle Zuwendungen dazu anzuhalten, mehr Frauen auf Professorenstellen zu berufen.

Dies führt in der Praxis bereits dazu, dass Professorenstellen teilweise nur noch für Frauen ausgeschrieben werden.

Fakten

Zu einer halbwegs fundierten Einschätzung der Berufungssituation von Frauen auf Professorenstellen sollte man nicht auf subjektive Befindlichkeiten abstellen, die einem vom eigenen, nicht unvoreingenommenen Ehemann bestätigt werden. Stattdessen sollte die Statistik herangezogen werden.

Die "Gemeinsame Wissenschaftskonverenz" veröffentlicht hierzu jährlich Studien. In der Studie "Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung" aus 2010/2011, dort Seite 7, wird jedenfalls festgestellt, dass in jedem Jahr seit 1997 mehr Frauen tatsächlich auf Lehrstühle berufen und ernannt werden, als ihrem Anteil an den Bewerbungen für diese Lehrstühle entspricht.

In der Studie ist auf Seite 7 sogar ein Bildchen hierzu abgedruckt.

Der Anteil der Bewerbungen von Frauen im Jahr 2011 auf Professorenstellen betrug demnach 23,7 %. Der Anteil von Frauen bei den Berufungen beträgt 26,8 %, bei den Ernennungen dann 26,7%.

Umgekehrt muss der Anteil von Männern bei Bewerbungen/Berufungen und Ernennungen bei 76,3 %, 73,2 % bzw. 73,3 % betragen. Anteilsmäßig werden also weniger Männer berufen, als ihrem Anteil an den Bewerbungen entspricht.

Dies bedeutet, dass eine Frau, wenn sie sich denn bewirbt, mit höherer Wahrscheinlichkeit auch berufen wird, als ein Mann.

Unterstellt man, dass die akademischen Publikationene von Frau Prof. Dr. Kruse eine ähnliche Qualität haben wie der von ihr in der FAZ veröffentlichte Artikel, wundert es nicht, dass sie nicht bereits früher auf einen Lehrstuhl berufen wurde. Es ist traurig, dass die FAZ derart subjektiven Gefühlsäußerungen ein Forum gibt, ohne auch nur ansatzweise die objektiv belegbaren Fakten darzustellen.